Grenzsteine, Vortragsmanuskript von Dr. Wolfgang Huber, Klosterneuburger Kulturgesellschaft, 9.11.2022

 

Um tolerant zu sein, muss man die Grenzen, dessen was nicht tolerierbar ist, festlegen. (Umberto Eco)

Sobald wir unsere Grenzen akzeptieren, gehen wir über sie hinaus. (Albert Einstein)

 

Seit jeher wird das Dasein – nicht nur das Menschliche – von Grenzen bestimmt. Sind es in der Natur Grenzzonen, die die Lebensräume der verschiedenen Tierarten trennen und eine Überschreitung ihre Existenz gefährden könnte, so hat der Mensch über dieses intuitive Verhalten hinaus bewusst Grenzen gesetzt, um seine Lebensbereiche und seinen Besitz zu definieren sowie vor Ein- und Zugriffen anderer zu schützen.

Es ist anzunehmen, dass vor allem sakrale Bereiche seit urgeschichtlichen Zeiten markiert und abgegrenzt wurden, Grenzmarkierungen mit behauenen und beschrifteten Steinen sind in Mesopotamien ab dem 13. Jahrhundert vor Christus überliefert (Abbildung 1). Die sogenannten Kudurrus, abgerundete Steinstelen, stellten ein Besitzdokument dar und waren vielfach mit königlichen Landschenkungen verbunden. Sie enthalten meist eine Beschreibung des betroffenen Gebietes und damit auch seiner Grenzen. 

Auch bei den Römern haftete an der Grenze ein sakraler Aspekt. Der frühe Stadtstaat war von Grenzpunkten definiert, an denen beim alljährlich stattfindenden Flurumgang ambarvalia (Grenzumgang) geopfert wurde. Heilige Bezirke wie das Pomerium (Abbildung 2) wurden durch lapides und termini (festgelegte Grenzpunkte) abgegrenzt – Terminus war in der römischen Mythologie auch der Gott der Grenzsteine.

Jedenfalls entwickelte Rom ein ausgefeiltes, mit ihrem Straßensystem einhergehendes Vermessungssystem, das kartographisch hoch entwickelt war (Abbildung 3, Tabula Peutingeriana, wohl aus dem 4. Jh. stammend und in einer mittelalterlichen Kopie überliefert). 

 

Abb. 4
Abb. 4

Schon unter Kaiser Augustus wurde eine Vermessung der Reichsstraßen durchgeführt. Die Karte gibt neben militärischen auch zivile Einrichtungen und die Reichsgrenzen wieder. Natürlich ist die kartographische Aufnahme schematisch und mit heutigen Standards verglichen sehr ungenau, gibt aber doch wichtige Auskünfte. So ergibt sich für unser Gebiet an der norisch pannonischen Provinzgrenze, dass dieser Bereich des heutigen Niederösterreichs seinen Schwerpunkt in der militarisierten, vom römischen Limes gesicherten Uferzone hatte. Eindeutige Anhaltspunkte für die römische Straßenführung geben neben erhaltenen Trassenstücken wie bei Mautern das Itinerarium Antonini und vor allem Meilensteine mit Entfernungsangaben, wie jene im Klosterneuburger stiftlichen Lapidarium oder der in situ erhaltene von Scheiblingstein bzw. der sogenannte Erdäpfelsack bei Nitzing (Abbildungen 4, 5).

Abb.5

 Aus der antiken Literatur sind zahlreiche Gebiets- und damit Grenzbeschreibungen überliefert, exemplarisch seien Cäsar und Tacitus genannt. Die Grenzverläufe, besser die Grenzräume, orientieren sich an naturräumlichen Gegebenheiten wie Flüssen, Bergzügen oder Tälern. Sie definieren Territorien, Gebiete, in denen bestimmte Rechte – oft in Gegensatz zu den Nachbarn – gelten sollen. Auf dieser Grundlage entwickelten sich ab dem Frühmittelalter territoriale und herrschaftliche Strukturen, die bis zu unsren Tagen maßgeblich und verbindend wurden. Es entwickelte sich ein Netzwerk aus Hoheits-, Eigentums- und administrativen (Verwaltungs-)Grenzen, die Rechte und Zuständigkeiten festlegen bzw. abgrenzen sollten, Grund und Boden aufteilen und mit verschiedenen Rechten ausstatten.

„Es wird niemand in Abrede seyn können, und bezeugt es auch die tägliche Erfahrung genugsam, daß keine mehrere Controversien und Strittigkeiten zwischen hohen und niedern Standespersonen hervorthun, als uber die Verruck- und Veränderung der alten Gränz- und Marksteine und wieder Aufrichtung“ (Tractatus de jure limitum, Vom Recht der Graenzen und Marksteine …des Johann Jacobus Beck, Nürnberg und Frankfurt 1739, Seite Vorrede und Deckblatt (siehe Abbildung 6). Weiters zu nennen ist im Codex Austriacus von 1704, einer Sammlung von Patenten, Decreten und Verordnungen; Passus bezüglich Der Bestrafung für die Verrückung von Marchsteinen etc. (siehe Abbildung 7)

Mit diesem Vorgriff ins 18. Jahrhundert befinden wir uns in einer Periode einer zunehmend bürokratisch organisierten Verwaltung, die mit klaren Hierarchien, Gesetzen und festgelegten Kompetenzen ausgestattet war – mit der auch die technische Umsetzung von Vermessung und Grenzsteinsetzung einherging. Wie die Abbildung 8 - Vermessung und Grenzsteinsetzung aus dem 'Tractatus') zeigt, war mit der technischen Ausstattung die Festlegung geometrisch bestimmter Grenzpunkte und Grenzverläufe möglich. Dies dürfte auch für das römische Vermessungswesen zutreffen, wieweit im Mittelalter diese Kenntnisse bestanden, ist schwer nachzuweisen. Wie eingangs erwähnt, wurden Siedlungs- und Herrschaftsgebiete durch natürliche Gegebenheiten – Flüsse, Berge, Täler – festgelegt und abgegrenzt, zusätzlich werden in den Schriftquellen markante Punkte in der Landschaft, wie natürliche und künstliche Erhöhungen und Grabhügel (Leber oder Hotter bezeichnet), Bäume oder bestimmte Gesteinsformationen als Grenzpunkte angegeben. So werden in einer Urkunde vom 13. Juli 1306 von Herzog Rudolf III. die stiftlichen Rechte an der Donau, die Fischwaid und alle Herrlichkeit „von den durchgehenden Marcken, die sich anheben oberhalb Höflein in der Paßgrub bei dem Pierpawn ….“ bestätigt; siehe Abbildung 9). Und in einem Passauer Urbar aus dem Jahr 1324 ist von einem "Meilstain …“qui stat inter Greiffenstain und Hoflinum“ die Rede.  

Abb. 9
Abb. 9

 

Das sogenannte „Versteinern“ von Grenzen, also das Errichten von Grenzsteinen, setzte – von einigen Ausnahmen abgesehen – wohl in spätmittelalterlicher Zeit, verstärkt im 15. Jahrhundert ein. Abbildung 10 zeigt das Schreiben des Klosterneuburger Propstes Johannes Hecht an den Passauer Bischof Friedrich Mauerkircher): „Als vor vergangener Zeit die großen Güss auf die Donau in den Auen bei Höflein) und in der Paßgrub die Marchsteine zwischen Euer Gnaden und meines Gottshaus Gründen, auch andere weggewaschen und vertilget haben, will die Nothdurfft erheischen, damit an der March (=Grenze) Marchsteine gesetzt und aufgerichtet werden ….. .“

Nun konkreter zu diesen March- oder Grenzsteinen. Der Begriff stammt vom mittelhochdeutschen march auch marke und bedeutet – wie der niederösterreichische Fluss – Grenze, Grenzland, auch abgegrenztes Gebiet und übertragen auch das Eigentum einer Gemeinschaft an Grund und Boden. Sie sind materielle, sichtbare Zeichen zur Abgrenzung von Territorien, von Hoheits- und Rechtsgrenzen sowie von Grundstücken. Sind Letztere meist mit privaten Nutzungsrechten und Verpflichtungen, etwa Servituten verbunden, betreffen die ersteren auch öffentlich relevante, vom Inhaber durchsetzbare Gebote und Verbote, die sich aus dem mittelalterlichen Feudalsystem, konkret der in Österreich bis 1848 geltenden Rechts- und Verwaltungsform der Grundherrschaft herleitet. Kennzeichnend dafür ist die Verfügungsgewalt des Herrschaftseigentümer über das jeweilige Herrschaftsgebiet und der von ihm abhängigen Gemeinschaften und Untertanen, war also durch ein dingliches und persönliches Element charakterisiert. Der Bauer war nicht Eigentümer seines Grundes und Bodens, sondern er hatte sie zur Leihe erhalten und musste dafür Abgaben zahlen (Zehent) sowie Dienstleistungen (Robot) erbringen. Er war auch der Disziplinargewalt seiner Herrschaft und deren Gerichtshoheit unterworfen. Diese persönliche Komponente, die Untertänigkeit, blieb im Wesentlichen bis 1848 bestehen. Auf weitere Aspekte der Grundherrschaft kann hier nicht eingegangen werden, in unserem Zusammenhang – wie auch aus der genannten Urkunde von 1306 hervorgeht -, waren mit ihr neben den zu leistenden Abgaben Rechte und Privilegien wie die Forstobrigkeit und das Jagdrecht, das Fisch- und Wassernutzungsrecht, die Bergobrigkeit (Weinbau), das Ungeld, eine Art Getränkesteuer, und vieles mehr verbunden. Da nun die Herrschaften keine einheitlichen Gebiete umfassten, sondern manche Regionen verschiedenen Herrschaften mit ihren jeweiligen Ansprüchen unterstanden, war eine möglichst genaue Festlegung der Eigentumsverhältnisse mittels Verzeichnisse (Urbarien, Traditionen) sowie sichtbaren Zeichen geboten.  Galt zur Grenzfeststellung ursprünglich vielfach Gewohnheitsrecht, so ergaben sich mit der Ausgestaltung und Differenzierung der Herrschaftsrechte Kollisionen verschiedener Machts- und Interessensphären und damit die Notwendigkeit geregelter und sichtbarer Grenzen.

So strebten im Verlauf des 16. Jhs. die Herrschaften, Landesfürsten wie Stände danach, sich einerseits ein besseres Bild von ihren Ländern und Besitzungen zu machen, wozu die verbesserten geographischen Hilfsmittel beitrugen, andererseits auch von den Grenzen dieser Gebiete. Zusätzlich sollten die Grenzen beschrieben und mittels „Markierungen“ im Gelände fixiert werden.

Waren die Abhänge des nördlichen Wienerwaldes in den zur Donau orientierten Tälern seit der Römerzeit siedlungs- und vor allem verkehrstechnisch erschlossen, so war das Innere des Wienerwaldes, also etwa der Gerichtsbezirk Purkersdorf bis zu Beginn der Neuzeit siedlungsleeres Gebiet und landesfürstlicher Bannwald – und damit der Öffentlichkeit entzogen. Ab dem Spätmittelalter war der innere Wienerwald überwiegend landesfürstlicher Besitz. Mit der einsetzenden Rodungstätigkeit wurde unter Kaiser Maximilian I. das landesfürstliche bzw. kaiserliche Waldamt im Schloss Purkersdorf eingerichtet und von seinem Urenkel Maximilian II. wurde eine umfassende Ausmarchung – eine dokumentarische Aufnahme des Gebietes und seiner Grenzen - beauftragt und 1572 im „kaiserlichen Wald- und Forstbuch über die Ausmarchung des Wienerwaldes“ festgehalten. (Abbildung). Im Zuge des Merkantilismus kam es ab der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zu verstärkten Nutzungen, v. a. des Holzes, und zu Ansiedlung von Waldarbeitern, aus der sich die u.a. die Gemeinden Purkersdorf, Pressbaum, Tullnerbach und Gablitz entwickelten. Unter Kaiser Leopold I. wurde von 1672 bis 1678 eine weitere Ausmarchung des landesfürstlichen Waldgebietes durchgeführt und nach Fertigstellung niedergeschrieben (Abbildung). Dabei wurde der landesfürstliche Wald nach Ämtern gegliedert, die Grenzen mit den Anrainern und den anstoßenden Herrschaften beschrieben und „alles … mit Gemerckhen, Markhbaum, Steinen und Hottern ausgesetzt und versehen …“. Im Zuge der Ausmarchung wurden 424 neue Grenzsteine gesetzt, die „1677“ bezeichnet sind. (Abbildung)

Doch nicht nur der Landesfürst, auch die anderen Grundherrschaften trachteten in den folgenden Jahrzehnten bis weit ins 18. Jh. ihre Grenzen in ähnlicher Weise zu verbindlich definieren.

Werden in den vorgestellten Ausmarchungen die Bezeichnungen auf den Grenzsteinen genannt, (vgl. letzte Abbildungen), so werden im Metilustrium Sanctae Crucis Nemorosum (die Grenzbegehung der Wälder von Stift Heiligenkreuz) aus dem Jahr 1687die einzelnen Grenzsteine nicht nur schriftlich, sondern auch zeichnerisch bzw. malerisch festgehalten (Abbildung). Dabei werden Typus, Form und Bezeichnung der Grenzsteine anschaulich dargestellt. Wir sehen auf diesem Blatt den Typus des oben abgerundeten, beidseitig bezeichneten Grenzsteins; die eine Seite mit dem bekrönten Bindenschild, dem darin eingeschriebenen L für Kaiser Leopold I. und die Jahreszahl 1677 sowie die fortlaufende Nummerierung 369 bzw. 370; das rückseitige HW steht für Herrschaft Wildegg. Auffällig ist, dass Buchstaben, Zahlen und Wappen farbig angelegt sind, was beweisen könnte, dass die Bezeichnungen der Steine auch farbig angelegt wurden. Sie waren auf Sicht gestellt und ihre Ausrichtung markiert den Grenzverlauf.

In der Regel wurden die historischen Grenzsteine aus lokalem Gestein steinmetzmäßig gefertigt, also dem heimischen Wienerwald- oder Flyschsandstein auch aus Eggenburger oder Zogelsdorfer Kalksandstein. Härtere und witterungsresistentere Gesteinsvarietäten sind Leithakalk wie der Mannersdorfer oder der Kaiserstein, die an den Hängen des Leithagebirges abgebaut wurden.  

Ihr Grundriss wurde vom jeweiligen Grenzpunkt bestimmt: im Normalfall quadratisch oder querrechteckig mit einer oder meist zwei bezeichneten Seiten mit Angabe der jeweiligen Anrainer, dreieckig wenn es sich an diesem Punkt um das Zusammentreffen dreier Rechtsinhaber handelt, wie bei den Dreimarksteinen; mehreckige Steine begegnen, wenn noch mehr Grenzen zusammentreffen.

Die in die Erde versetzten, etwa gleich wie der Schaft hohen Sockel waren meist etwas abgesetzt und gröber bearbeitet, der Schaft gesägt oder fein scharriert bzw. mit geglätteter Oberfläche. Am Kopf findet sich vielfach eine längliche Kerbe, die „Weisung“, ein Richtungsanzeiger zum nächsten Stein (ev. Abbildung). Die Steine tragen auf den jeweiligen Seiten die Initialen und/oder das Wappen der jeweiligen Eigentümer, der Herrschaft bzw. der Gemeinde, die Jahreszahl der Grenzziehung bzw. Steinsetzung und vielfach die Nummern der anlässlich der Ausmarchung vorgenommen Steinnummerierung, auch späterer Grenzbestätigungen. Rang- oder schlichte Laubkronen über den Wappen bzw. den Initialen belegen den Rang der adeligen Herrschaften. Zur technischen Gestaltung sei bemerkt, dass die Bezeichnungen und die Wappen in Hoch- oder Flachrelief gemeißelt sind, aufwändiger auch in eine Kartusche eingesenkt oder herausgearbeitet wurden. Der Grad der Bearbeitung von schlicht bis künstlerisch anspruchsvoll hängt auch von der Reputation und Vermögenslage der Auftraggeber ab, bisweilen begegnen auch beachtenswerte Zeugnisse des Steinmetzhandwerks.

Die Typen der herrschaftlichen Grenzsteine sind bis zum 19. Jh. ausgereift, ab dann begegnen schlichtere, funktionelle Formen. Zur Illustration zeige ich Abbildungen aus der von Dr. Elisabeth Knapp vorgenommen Zusammenstellung der Mauerbacher Grenzsteine (*Abbildung, Knapp Seite 22).

Zum Schluss dieses Abschnitts sei noch kurz auf die epochale Bedeutung des Franziszeischen Katasters eingegangen. Bereits unter Kaiser Joseph II. wurde mit den Steuer- und Katastralgemeinden die Grundlagen für eine Detailvermessung geschaffen – die sogenannte josephinische Fassion. Er wollte die Grundsteuerverteilung mit einem für alle Besitzer gleichen Bemessungsmaßstab durchführen. Die Katastrierung erstreckte sich auf alle ertragreichen Grundstücke, die nach ihrer topographischen Lage bestimmt wurden. Grundlage dafür waren die 1781-82 für militärische Zwecke durchgeführten kartographischen Aufnahmen. Wie andere Projekte Josefs II. scheiterte dieses gerechte System der Steuereinhebung jedoch am Widerstand der großen Herrschaften.

Mit dem 1817 durch Kaiser Franz I. erlassenen Grundsteuerpatent zur gerechten Besteuerung war dann die fundamentale Entscheidung zur planmäßigen und schriftlichen Erfassung letztlich aller Grundstücke der Monarchie gefallen und wurde ein wesentliches Element der ökonomischen Modernisierung und die ideale Voraussetzung für die Einrichtung eines allgemeinen Grundbuches geschaffen. Bis heute ist der stets adaptierte Kataster durch die Definition von Katastralgemeinden und Grundstücken sowie der an diesen hängenden Rechten unabdingbare Voraussetzung für alle raumrelevanten Fragen (*Abbildung Mappenblatt und Protokollseite). Sie sehen ein Mappenblatt der Katastralgemeinde …. (Farbezuordnung) und eine Seite der dazugehörigen Grenzbeschreibung. Für die Zwecke der Grenzsteinforschung ist der Franziszeische Kataster wesentliche Quelle und Dokumentation der vormärzlichen Herrschaftsverhältnisse.

 

Die Passgrub-Grenze

Mit dem Einstieg in die Passgrub an der Grenze der Ortschaften Höflein und Greifenstein wird ein ganz wesentlicher Grenzverlauf thematisiert. Der Name bedeutet wohl einen durch eine Mulde geführten Übergang – einen Pass. Jedoch wäre auch eine andere Ableitung vorstellbar. Einigermaßen gesichert ist, (*Abbildung röm. Grenzverlauf) dass in spätrömischer Zeit in diesem Bereich hinauf über Hadersfeld, Gugging und Mauerbach in annähernd südlicher Richtung über den Wienerwald die Grenze zwischen den römischen Provinzen Noricum (ab Kaiser Diokletians Verwaltungsreformen Ende des 3. Jhs. Noricum Ripense – Ufernoricum) und Pannonien (ab damals Pannonia prima) verlief. Diese Konstellation dauerte bis zur Aufgabe des Donaulimes um die Mitte des 5. nachchristlichen Jahrhunderts und dem definitiven Abzug der Römer 488 an. Nächste Lager am Limes waren das pannonische Klosterneuburg (entsprechend aktuellem Forschungsstand Arrianis) und das norische Zeiselmauer (Cannabiaca).

Dies und die Einfälle der Awaren ab dem späten 6. Jahrhundert und der Ungarn ab 899 führten zur Verminderung der Bevölkerung. Nach dem Sieg Karls des Großen über die Awaren 803 und Ottos des Großen über die Ungarn 955 auf dem Lechfeld kam es zur Neuvergabe des herrenlosen Landes und damit auch zum Festlegen von Grenzlinien bzw. Grenzräumen. Von den mit Besitz ausgestatteten Herrschaften, war es unter den geistlichen Fürstentümern vor allem das Hochstift Passau, das in unseren Breiten seine politische und wirtschaftliche Einflusssphäre etablierte und ausdehnte. Nach der Lechfeldschlacht und der Belehnung der Babenberger 976 mit der marcha orientalis, des bayerischen Ostlandes, und der sukzessiven Erweiterung nach Osten – mit der damit einhergehenden etappenweisen Verlegung des Herrschaftssitzes von Melk nach Wien – erfolgte durch die Markgrafen und andere geistliche und weltliche Herrschaften der Landesausbau. Gleichzeitig begann der Ausbau des Pfarrsystems, in unseren Breiten durch die Passauer Bischöfe. Bischof Berengar (reg. 1013-1045) war der Neuorganisator der kirchlichen Gliederung im Osten seiner Diözese. Er schloss die Lücken im Pfarrnetz beiderseits der Donau bis zur Enge von Greifenstein/Kreuzenstein, also bis zur alten römischen Provinzgrenze. Dadurch trat er dem durch das feudale System bedingten, vom Landesfürsten und anderen Herrschaften gegründeten Eigenkirchenwesen entgegen, das neben einem entscheidenden Einfluss auf kirchliche Angelegenheiten auch ansehnliche finanzielle Erträge z. B. aus der Zehenthoheit einbrachte. Eine Gruppe solcher vom Bischof autonomer Pfarren bildeten die 13 babenbergischen Eigenpfarren, die Markgraf Leopold III. dem Stift Klosterneuburg tradieren wollte, auf Protest des Passauer Bischof hin jedoch diesem übergab, was mit einer in Greifenstein, dem Sitz des Passauer Pflegers im September 1135 ausgestellten Urkunde vertraglich vereinbart wurde (*Abbildung Greifensteiner Zehentvertrag). Zu den Besitzungen des Hochstifts Passau gehörte ein Herrschaftskomplex im östlichen Tullnerfeld, der aus einer 836 erfolgten Schenkung Ludwig des Deutschen an den Passauer Bischof hervorging. Er umfasste südlich der Donau alle Orte zwischen Langenlebarn und Zeiselmauer im Westen und Greifenstein im Osten. Mit einem Streifen nördlich der Donau zwischen Stockerau und Trübensee war dieser – ab 1277 auch mit der Blutgerichtsbarkeit ausgestattete – Komplex zur Hofmark Zeiselmauer vereint. 1415 wurde der mit der Blutgerichtsbarkeit ausgestattete Verwaltungssitz in das sogenannte Rentamt Königstetten verlegt. Die Ausstellung dieser für die kirchliche Herrschaftsbildung bedeutenden Urkunde wurde nicht grundlos in Greifenstein ausgestellt, denn bis hierher reichte ja ab dem 9. Jahrhundert der Besitz der Passauer Bischöfe. (Abbildung Vogelschauplan Stiftsarchiv von ca. 1780). Hier trafen nämlich zwei für die folgende territoriale Entwicklung maßgebende Herrschaftssphären und Landgerichtsgrenzen aufeinander, die auf die nachfolgenden Besitz- und politischen Verhältnisse Einfluss hatten und Auswirkungen bis in die Gegenwart haben. So verläuft hier die bereits unter Ottokar II. Premysl genannte Grenze zwischen den Viertel ober und unter dem Wienerwald (Abbildung G. M. Vischer, Viertelskarte von 1672) sowie die Grenze zwischen der Erzdiözese Wien und der Diözese St. Pölten (ev.  Abbildung Karte der Diözese Wien von 1804; König S. 103)

*Abbildung Grenzsteine Passgrub: Der hier gezeigte Grenzstein zeigt das mit S C bezeichnete Wappen des Stiftes Klosterneuburg, auf der anderen, nach W gerichteten Seite die Inschrift H S P (Hochstifft Passau) und die Datierung der Steinsetzung 1727 sowie die Nummerierung der Steine. Im Stiftsarchiv Klosterneuburg ist das dazugehörige, mit 30 April 1727 datierte Protokoll, betitelt Marchbeschreib: (ung) und Steinsetzung, welche vom Hochstift Passau – vertreten durch das Rentamt Königstetten – und dem Stift Klosterneuburg nach Begehung am 12. März dieses Jahres vereinbart wurde. (*Abbildungen, S 1 und 2 aus StAKl, Karton ….. fol …. ). Zu Beginn des sogenannten Vergleichs werden die Teilnehmer genannt: neben zahlreichen Teilnehmern wie Grundschreibern, Förstern sowie Anrainern aus Greifenstein, Kierling, Gugging, und Hadersfeld von Seiten des Hochstifts Passau Ihro Gnaden der Königstettner Rentmeister Johann Leopold von Oberlin, von Seiten des Stiftes Klosterneuburg hochwürdige Herrn wie Oberkeller Ivarinus Künzelmann und der Cammeramtsförster Ambrosius Schmid.  Im Folgenden wird bestätigt, dass die „Zusammenkunft geschehen ist“, beim zweistämmigen roten March-Puechenbaum, wo das Gehölz der drei Herrschaften zusammenstoßt und dabei der kaiserliche Jäger zu Kierling und der Pfleger aus Hadersfeld anwesend waren. Von oben herab grenzt das Hochstift Passau mit dem sogenannten Schlossberg-Wald, rückwärts die gräflich Bartolottische Herrschaft und rechter Hand das fürstliche Stift Klosterneuburg mit dem Höfleiner Wald „gegen die Passgrub auf die Thonau zu“, also talwärts. Die Marchung beginnt auch oben, wo an Stelle des alten gänzlich vermoderten Stammes in eine junge Rotbuche die Zeichen der drei Herrschaften „eingehauet“ wurden und daneben ein neuer dreieckiger Marchstein als Nr. 1 errichtet wurde HSP  1727, S.C. und Kreuzkrucke sowie GBH= Graf Bartholotti Hadersfeld (Abbildung Dreimarkstein = Nr.1 und Seite 2 des Protokolls, auf Seite 2 Bezeichnungen). Letztere Bezeichnung wurde nach dem 1765 erfolgten Verkauf der Herrschaft Hadersfeld an die Fürsten von und zu Liechtenstein, die Hadersfeld mit ihrer Herrschaft Judenau vereinigten, getilgt und durch H L 1816 ersetzt. Die folgenden Steine bis Nr.14 sind westseitig Hochstift Passau und ostseitig Stift Klosterneuburg bezeichnet. Die Marchung endet bei Stein Nr. 14, der in Nähe des bereits bekannten Pierbaum gesetzt wurde. Dieser war auch Bezugspunkt der Ausmarchung über die Donau hinweg.

Jedenfalls hatte die Passgrub-Grenze auch nach Auflösung des Hochstifts Passau 1803 Bestand, sie ist Gemeinde- und Verwaltungsbezirksgrenze, ab 1729 und 1785 Diözesangrenze. Auf dem zuvor gezeigten, im Zusammenhang mit dem Bahnbau gezeichneten Plan von 1872 sind die Grenzmarkierungen von 1727 eingetragen.

 

Die Herrschaft Hadersfeld

Am Beispiel der ehemaligen Herrschaft und des heutigen Katastralgemeindegebietes von Hadersfeld soll in knapper Form versucht werden, die in den Grenzsteinen dokumentierten Herrschaftsverhältnisse zu erörtern. Abbildung Vischerstich und Umzeichnung Olbrich Der Stich Georg Matthäus Vischers aus dem Jahr 1672 zeigt den Sitz der Herrschaft in seiner landschaftlichen Umgebung sowie die Burg Greifenstein und bezeichnet deutlich den Standort für Kreidfeuer, die als weit ins Tullnerfeld sichtbare Wachsignale in der damaligen Türkenzeit große Bedeutung für die Sicherheit der Bevölkerung und Siedlungen hatten. Der Stich zeigt neben dem ehemaligen Freihof und heutigen sogenannten Schloss auch den 1808 abgetragenen Passauerhof und den dazugehörigen Meierhof.  Passauer Besitz in Hadersfeld ist seit der Mitte des 13. Jhs. urkundlich dokumentiert, wie auch in anderen Fällen war dieses Passauer Herrschaftsgebiet in den folgenden Jahrhunderten auch von anderen Grundherrschaften mit Besitz- und Nutzungsrechten durchsetzt und sein Umfang wurde vielfach durch Vergabe als Lehen, durch Verkauf und Tausch, auch durch Aneignungen gemindert. Um 1500, etwa gleichzeitig mit der Einrichtung des landefürstlichen bzw. kaiserlichen Waldamtes, das seinen Sitz in Purkersdorf hatte, wurde durch den obersten kaiserlichen Forts- und Waldmeister Wolfgang Fueger neben dem Passauerhof ein Ansitz, der Vorläufer des heutigen Schlosses errichtet, den Kaiser Maximilian I. 1517 zum Edel- oder Freihof erhob, also zum  von anderen Herrschaften unabhängigen Gut, das dem Landesfürsten direkt unterstellt und von lokalen Abgaben und von der lokalen (niederen)  Gerichtsbarkeit befreit war.

Nach mehrmaligem Besitzwechsel erwarb 1667 die Familie Bartholotti (auch Bartolotti) den Freihof. Sie stammt aus dem venezianischen Raum, kam unter Kaiser Ferdinand II. nach Österreich, wurde 1636 geadelt und erhielt mit der Erhebung in den Reichsritterstand das Prädikat von Partenfeld. 1729 wurde Johann Carl Bartolotti in den Grafenstand erhoben. Die Bartolotti waren Eigentümer mehrere Herrschaften, wie Alt- und Neulengbach, vor dem Erwerb Hadersfeld hatten sie bereits die Herrschaft Hintersdorf inne, 1682 erwarben sie Plankenberg. In Folge des Zusammenbruches einer Wechselbank 1737 mussten viele Güter – darunter auch Hadersfeld – verkauft werden. Dessen folgende Besitzer wechselten rasch. 1765 erwarben die Fürsten von und zu Liechtenstein das Gut und vereinigten es mit ihrer Herrschaft Judenau. Von ihnen wurde der Freihof nicht mehr bewohnt, ab dem späten 19. Jh. verfiel er zunehmend bis er durch den 1954 erfolgten Kauf der Familien Kuczewsky-Poray und Olbrich erhalten und saniert werden konnte. Die Hoheitsszeichen der zuvor genannten Herrschaften sind auf den Grenzsteinen festgehalten, oft wurden durch Besitzwechsel die Inschriften ausgetauscht oder mit den aktuellen Angaben ergänzt. In vielen Fällen wurde auch der tatsächliche Herrschaftssitz, wo der Inhaber wohnte, angegeben. So finden wir nicht nur das HH oder HHB (Herrschaft Hadersfeld oder Herrschaft Hadersfeld Bartolotti) für Hadersfeld sondern den Hauptsitz wie HP (Herrschaft Plankenberg) oder HI (Herrschaft Judenau) angegeben. 

Eventuell wäre noch auf den Hermannischen Hof einzugehen.

 

Abgegrenzt wurden die Herrschafts- und Nutzungsbezirke, hier vor allem Waldbesitz, der durch seine Nutzung zum Erhalt einer Institution oder – wie im Falle des Bürgerspitalswaldes – einer wohltätigen Einrichtung, nämlich des Klosterneuburger Bürgerspitals beitrug. Die „S 1609“ bezeichneten Steine sind die ältesten, die in unserem Gebiet erhalten sind. Diese Besitzrechte wurden bereits in den zuvor genannten Waldbüchern von 1572 und 1678 penibel verzeichnet. Ihre Anordnung orientiert sich nach den landesfürstlichen Ämtern, deren Waldbesitz eben an verschiedene andere Inhaber grenzt und daher genau beschrieben und mit Grenzzeichen ausgemarcht wurde. So finden wir im gegenständlichen Gebiet 1677 bezeichnete Steine mit bekröntem Bindenschild und dem „L“ für den Auftraggeber Kaiser Leoplod, sowie Steine mit „MT“ für Kaiserin Maria Theresia von späteren, in ihrer Regierungszeit erfolgten Ausmarchungen.  Auf ärarischen Besitz weist auch die ab dem 18. Jh. gebräuchliche Bezeichnung „k.k.“ hin.

Bezeichnungen wie Königswald weisen auf diese Besitzer hin. Erwähnenswert ist in dieser Hinsicht der Sonnberg, der mit zahlreichen landesfürstlichen bzw. kaiserlichen Steinen besetzt bis vor einigen Jahren im Besitz der Österreichischen Bundesforste, dem Besitznachfolger der kaiserlichen Wälder, war. Gemeindegrenzen bzw. Nutzungsrechte von Gemeinden wurden auch vor 1848 verzeichnet, vor allem aber nach dem 1849 erlassenen provisorischen Gemeindegesetz, welches die von jeglicher Herrschaft freie Gemeinde konstituierte.

 

Herrschaft Hintersdorf: Aus Passauer Lehen hervorgegangen weist die Herrschaft Hintersdorf ein Hadersfeld ähnliche Beitzergeschichte auf; anlässlich eines Zehntstreits mit dem Pfarrer von St. Andrä wird der Wiener Kaufmann Paul Bartholotti 1647 genannt, die Familie hatte die Herrschaft wohl ab 1677 inne. Es werden auch andere Gutsherrn genannt, so werden auf dem Vischer-Stich von 1672 die Freiherrn von Kielmannsegg als Schlossherrn angeführt. Die aus Passauer Eigentum hervorgegangenen Ämter Ober- und Unterkirchbach wurden bis 1707 von Hintersdorf verwaltet, dann selbständig. Nach mehreren Herrschaftswechseln ab dem 17. Jh. – so waren die Jesuiten bei St. Anna in Wien von 1755 bis 1783 Herrschaftsinhaber, anscheinend über die Aufhebung des Ordens 1773 hinweg - kam das Gut 1829 an die Fürsten Liechtenstein, die das Schloss 1919 verkauften.

 

Herrschaft Judenau:

Auch diese Herrschaft hat eine lange, wechselnde Besitzergeschichte: So waren die protestantischen Jörger von Tollet und der Hofkriegsrat Georg Andre Eigentümer, dessen Güter 1619 von der Hofkammer eingezogen und an katholische Familien vergeben wurden. Judenau wurde schließlich 1701 von den Liechtenstein erworben.

 

Herrschaft Plankenberg: Bis 1622 wurde das Allodialgut von Passau verwaltet.  Auch hier begegnet uns die Familie Bartholotti von Partenfeld als Eigentümer, an die das Schloss und die Herrschaft Plankenberg 1682 kam und bis 1739 verblieb. Besitznachfolger bis 1912 wurden unter anderen die Fürsten Liechtenstein. Zahlreiche mit HP bezeichnete Grenzsteine im Bereich Hadersfeld-Greifenstein weisen auf diese Verhältnisse hin.

 

Herrschaft Neuwaldegg: Die Herrschaft entstand um 1530 durch kaiserliche Schenkung und 1535 wurde ein Neuwaldegger Hof bei Oberdornbach errichtet, der von Kaiser Ferdinand I. mit Waldbesitz ausgestattet und zum Freihof erhoben wurde. Nach den Türkenkriegen wurde der Sitz an den heutigen Standort verlegt und 1692 bis 1697 für den damaligen Besitzer Theodor Graf Strattmann als Gartenpalais erbaut. Von 1706/08 bis 1735 war es in Besitz der Bartholotti von Partenfeld. 1765 erwarb es der 1725 in Petersburg geborene Franz Moritz von Lacy, der einen ausgedehnten Park nach englischem Vorbild anlegen ließ – nach dem Tod Lacy`s ab 1801 der heutige Schwarzenberg-Park. Lacy machte bei der österreichischen Armee eine steile Karriere, 1766 wurde er zum Hofkriegsratspräsident ernannt.

Lacy ist im Park begraben, die sogenannte Moritzruhe, eine um 1794 erbaute klassizistische Grabkapelle mit antikisierender Tempelfront ist seine letzte Ruhestätte. Lacy ließ in den 1780er an der heutigen Stadtgrenze zu Klosterneuburg am höchsten Punkt des Parks auch das sogenannte Hameau anlegen. Die schlichten Hütten dienten der idyllischen Unterbringung seiner Gäste.

 

Josefsdorf:

1629 bis 1639 wurde unter Kaiser Ferdinand II. eine aus Zellenhäuschen bestehende Kamaldulenser-Eremie mit einer dem hl. Josef geweihten Kirche errichtet. Die Verehrung des Heiligen erreichte in der Gegenreformation im Rahmen der von den Habsburgern forcierten Pietas Austriaca der Habsburger ihren Höhepunkt. Die 1683 erfolgten Schäden wurden unter Kaiser Leopod I. behoben, die Anlage in verkleinerter Form instandgesetzt. 1782 wurde das Kloster aufgehoben, die Anlage an Private verkauft und in Josefsdorf (in diesem Fall zu Ehren Kaiser Josef II.) benannt. Im 19. Jahrhundert entstand eine Villenkolonie, nach Inbetriebnahme der von Nußdorf auf den Kahlenberg führenden Zahnradbahn wurde 1872 das Kahlenberhotel  eröffnet. Der Josefsdorfer Waldfriedhof wurde 1783 eingeweiht. Hier befindet sich das Grabmal des legendären Karl Fürst de Ligne von 1814, der schönen Wienerin Caroline Traunwieser und von Prälat Dr. Leopold Ungar.

 

Vizedomamt: Vizedom bedeutet stellvertretender Herr, er war für die Verwaltung des landesfürstlichen Kammergutes (etwa Eigenbesitzes des Landefürsten) zuständig, ab 1498 an Stelle des Hubmeisters. Da Vizedomamt wurde 1745 aufgelöst; Sitz ehem. Petersplatz 1

 

Erhaltung, Pflege, Initiativen

Zum Abschluss seien einige Streiflichter auf den Umgang mit den alten Grenzsteinen geworfen. Als historische und kulturelle Denkmäler verdienen sie pflegliche Aufmerksamkeit und Bemühungen um ihre Erhaltung.  Bekanntlich gibt es dafür das Instrumentarium des Denkmalschutzes, doch ist dieser primär auf das Einzelobjekt ausgerichtet – sodass einige künstlerisch aufwendige oder hinsichtlich ihrer historischen Dimension bedeutsame Grenzsteine unter Schutz stehen. Die Grenzmarkierungen sind aber eine serielle Abfolge von ähnlichen Objekten, denen oft erst der Zusammenhang ihre über das einzelne Denkmal hinausgehende Bedeutung verleiht. Früher war durch den sogenannten § 2 DMSCHG ein gewisser Schutzstatur gegeben, der jedoch doch die letzte Novelle des Gesetzes sehr beeinträchtigt wurde. Um ein Bewusstsein für diese vielfach gefährdeten Objekte – durch Diebstahl, Fahrlässigkeit, Unkenntnis, zeitgenössische forstwirtschaftliche Methoden, Forststraßenbau und vieles mehr – gibt es in letzter Zeit einige Initiativen, auch das Bemühen Grenzsteinen den Status des Unesco Welterbes zuzusprechen. 

Sind dies zweifellos hoch gesteckte Ziele, so kann im regionalen Rahmen Einiges zur Erhaltung getan werden. Beobachtung und Meldung von durch die Waldwirtschaft gefährdeten Objekten wären gute Voraussetzungen, nur müsste dafür auch das Interesse der Grundeigentümer, die ja oft nicht mehr mit den auf den Grenzsteinen genannten ident sind, vorhanden sein.  Hier ist noch einige Überzeugungsarbeit erforderlich.