Über das Fischereiwesen

Das Thema ‚Fischerei’ hat in der Endphase der Verhandlungen um den BREXIT-Vertrag im Dezember 2020 ungewöhnlich große öffentliche Aufmerksamkeit erhalten. Bei einem Anteil am britischen Bruttoinlandsprodukt von 0,12 % ging es weniger um die ökonomische als um die ideologische Dimension - die (vermeintliche) Kontrolle über die eigenen Hoheitsgewässer. 

Historisch gesehen war das Recht des Fischfangs neben der Flößerei, dem Betrieb von Überfuhren und dem Einsatz der Wasserkraft ein herrschaftliches Wassernutzungsrecht, das natürlich auch für Binnengewässer wie die Donau galt. Wegen der strengen Fastengebote der Katholischen Kirche war die Bedeutung der Fischerei im Mittelalter und der frühen Neuzeit weitaus größer als heute. Im Gegensatz zur Jagd galt sie als eine dem Lebensunterhalt dienende, manuelle Arbeit und wurde daher üblicherweise von den Herrschaftsinhabern delegiert. Um einer größeren Zahl von Menschen regelmäßige Einkünfte aus dem Fischfang zu sichern und eine Ausrottung der Fische zu verhindern, wurden die Fangrechte der einzelnen Beteiligten durch zahlreiche Maßnahmen beschränkt. Sie betrafen die Fangerlaubnis nur zu vorgegebenen Zeiten oder die Art, Anzahl und Beschaffenheit der Fanggeräte. Es gab auch eigene Fischergemeinden, deren Arbeitsteilung samt Nachbarschaftshilfe genau geregelt war. Aus dem 14. Jahrhundert stammen z.B. diesbezügliche Fischereirechte des Stifts Klosterneuburg, der bedeutendsten Grundherrschaft im Donauraum nördlich von Wien. Im Heimatbüchlein Klosterneuburg' aus dem Jahr 1924 schildert Viktor Ludwig ausführlich ein 'Taiding der Klosterneuburger der Fischerzeche anno Domini 1400' mit teilnehmenden Fischmeistern 'von der Pastgrubn ober Höflein bis an den Mühlgraben oberhalb Erdberg am rechten Donauufer und von der schwarzen Gstetten unterhalb Spillern bis zu den '13 Bäumen' unterhalb Stadlau'. Interessante Einblicke gewährt uns auch ein Banntaiding für den Ort Höflein aus dem Jahr 1540, das hier auszugsweise wiedergegeben wird: 'Ohne Wissen des Prälaten durfte in diesem Raum niemand fischen "bei straff leibs und guts". Für die "Vischwaid" gebührten dem Propst bestimmte Dienste sowie die Abgabe von Meisterfischen. Wenn einer "trick oder hausen" fing, musste er diese dem Propst oder seinem Anwalt zum Fürkauf anbieten. Erst bei Ablehnung durfte er Fische frei verkaufen, musste aber dafür an das Stift eine Abgabe entrichten. Wenn ein Fisch über 60 Pfennig Wert hatte, besaß der Anwalt des Stiftes ebenfalls das Vorkaufsrecht. Widrigenfalls drohte die Konfiszierung des Fisches und des Fischfanges. An heiligen Tagen und Nächten -"von dem abent des sambstages biß an montag morgen das die sunn aufgeht" - war es den Fischern, bei Verlust der "zülln und des "geschierrs" und "ein phunt wachs" Strafe für das Gotteshaus verboten auszufahren. Das Essen, welches die Fischer dem Pfarrer zu Höflein zweimal im Jahr verehren mussten, sollte dieser mit einem Frühstück und einem Achterl Wein erwidern.'

Im Archiv des Stifts Klosterneuburg (StAKl) findet sich weiteres umfangreiches Archivmaterial zu den stiftseigenen Fischereigründen.

 

Quellen:

Feigl, Helmuth: Die niederösterreichische Grundherrschaft, Verein für Landskunde von Niederösterreich und Wien, 1964, S. 170 ff.

Ludwig, Viktor: Klosterneuburg - Ein Heimatbüchlein für Schule und Haus mit reichem Bilderschmuck, Wien-Leipzig-New York 1924, S. 148 ff.

Klosterneuburg - Geschichte und Kultur - Band 2: Die Katastralgemeinden, Hsg. Stadt Klosterneuburg, 1993, S. 98f.